Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte
Die Zürcher Justiz hat beschlagnahmte Vermögenswerte u.a. zwecks Bezahlung von Verteidigungskosten zu Unrecht freigegeben, obwohl das gegen mehrere Personen geführte Verfahren gegen den Betroffenen eingestellt worden war. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Privatklägers gut, u.a. mit folgender Begründung (BGer 7B_200/2023 vom 25.05.204):
Dessen ungeachtet weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sämtliche auf dem fraglichen Konto befindlichen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind. Wie die Beschwerdeführerin weiter zutreffend geltend macht, ist die Frage, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Deliktserlös handelt, grundsätzlich vom Sachgericht zu beurteilen. Die Vorinstanz erwägt zwar, mit Nachtragsurteil vom 22. August 2022 liege mittlerweile ein Sachentscheid vor; wie sie aber selbst einräumt, war dieser noch unbegründet, als sie die angefochtenen Entscheide gefällt hat, und nicht rechtskräftig. Nach der zitierten Rechtsprechung müssen die betroffenen Vermögenswerte in einem solchen Fall beschlagnahmt bleiben. Mit der verfrühten Freigabe riskiert die Vorinstanz, dass die Honorarnoten der Rechtsvertretung von B.B. und der vom “H. ” geforderte Kostenvorschuss mit Mitteln aus deliktischer Herkunft beglichen werden (E. 3.4, Hervorhebungen durch mich).
Worin genau soll hier das Risiko liegen?
Dass der Deliktserlös dann nicht vollumfänglich eingezogen werden/dass der Beklagte Vermögenswerte behält, di er ansonsten für die Verteidigung ausgeben müsste? Das Prinzip “Verbrechensbekämpfung zugunsten der Staatskasse” ist ja männiglich bekannt.
@Anonymous: männiglich bekannt?
Meinte damit, dass Bussgelder und Einziehungen oft zur Verbesserung der Staatskassen und anderer Etate verwendet werden.
@kj Steht für “jedermann” auf Bergdeutsch. In Amtsdeutsch heisst es “jede Person” und in Querulantendeutsch sagt man “jeder Mensch”.
In Schaffhauser-Amtsdeutsch heisst es “alle”.
Ein mögliches Risiko wäre den Tatbestand der Geldwäscherei zu erfüllen.
@STA Läppli: Das war auch mein erster Gedanke. Aber das wäre sicher weder tatbestandsmässig noch rechtswidrig.
Dies würde ja dazu führen, dass kein wegen Geldwäscherei Angeklagter mehr seinen Anwalt bezahlen könnte.
@hm: so ist es. Einziger Ausweg: amtliche Verteidigung zum amtlichen Ansatz.