Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte

Die Zürcher Justiz hat beschlagnahmte Vermögenswerte u.a. zwecks Bezahlung von Verteidigungskosten zu Unrecht freigegeben, obwohl das gegen mehrere Personen geführte Verfahren gegen den Betroffenen eingestellt worden war. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Privatklägers gut, u.a. mit folgender Begründung (BGer 7B_200/2023 vom 25.05.204):

Dessen ungeachtet weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft sämtliche auf dem fraglichen Konto befindlichen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind. Wie die Beschwerdeführerin weiter zutreffend geltend macht, ist die Frage, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Deliktserlös handelt, grundsätzlich vom Sachgericht zu beurteilen. Die Vorinstanz erwägt zwar, mit Nachtragsurteil vom 22. August 2022 liege mittlerweile ein Sachentscheid vor; wie sie aber selbst einräumt, war dieser noch unbegründet, als sie die angefochtenen Entscheide gefällt hat, und nicht rechtskräftig. Nach der zitierten Rechtsprechung müssen die betroffenen Vermögenswerte in einem solchen Fall beschlagnahmt bleiben. Mit der verfrühten Freigabe riskiert die Vorinstanz, dass die Honorarnoten der Rechtsvertretung von B.B. und der vom “H. ” geforderte Kostenvorschuss mit Mitteln aus deliktischer Herkunft beglichen werden (E. 3.4, Hervorhebungen durch mich).

Worin genau soll hier das Risiko liegen?