Freiheitsstrafe oder Geldstrafe?
Das Bundesgericht kassiert ein Strafurteil, weil es die Strafart und die Strafhöhe ungenügend begründet hat (BGer 6B_839/2009 vom 16.02.2010). Zur Frage, ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe auszufällen sei, ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe im Vordergrund stehe. Bei der Wahl der Sanktionsart
sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen) (E. 3.3).
Die Vorinstanz hatte bereits wegen der Schwere des Verschuldens auf Freiheitsstrafe erkannt, was bundesrechtswidrig ist:
Die Vorinstanz führt aus, angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers falle einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Das Verschulden vermag allerdings für sich alleine nicht die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zu begründen, da dieses bei einer Sanktion bis zu einem Jahr auch mittels Geldstrafe abgegolten werden könnte. Auch die übrigen von der Vorinstanz angeführten Umstände, dass sich der Beschwerdeführer bis heute weigerte, über die für P. getätigten Verkäufe und Käufe abzurechnen und die finanziellen Ausstände zu begleichen sowie der hohe Deliktsbetrag und die erneute Delinquenz zu Beginn der laufenden Probezeit stellen keine Begründungselemente dar, die anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe gebieten (E. 3.5).
Die Begründungspflicht verletzt hat die Vorinstanz auch, weil sie auf das Argument der erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers nicht einging:
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren sinngemäss eine erhöhte Strafempfindlichkeit als alleinerziehender Vater eines siebzehnjährigen Sohnes geltend (Beschwerde, S. 6). Obwohl bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht, ging die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung auf diesen Umstand nicht ein. Sie wird sich daher zu diesem Punkt sowie zur Strafhöhe, die sie äusserst knapp begründete, noch äussern müssen (E. 3.6).