Freispruch – ein Täter pro Tat genügt!

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, das als eigentlicher Ausreisser der Strafkammer bezeichnet werden muss (BGer 6B_93/2009 vom 25.06.2009)

Der Beschuldigte Y. wurde freigesprochen, u.a. weil bereits ein rechtskräftiges Urteil in der selben Angelegenheit gegen B. existierte – ein Freispruch aus prozessualen Gründen, ohne das materielle Recht zur Anwendung zu bringen. Das Bundesgericht kassiert, weil die Nichtanwendung von Bundesrecht auch unter dem Regime des BGG eine Verletzung von Bundesrecht darstellt:

Der Beschwerdeführer führt zutreffend aus, dass das Revisionsrecht nach § 208 lit. c StPO/SO nicht bezweckt, den Beschwerdegegner vor einer Verurteilung zu schützen. Auch wenn B. bereits für jene Verletzungen verurteilt wurde, welche Gegenstand der Anklage gegen den Beschwerdegegner bilden, so schliesst dies eine materielle Beurteilung der Taten des Beschwerdegegners nicht aus. Falls der Beschwerdegegner für die Verursachung derselben Verletzungen wie B. verurteilt würde, stünde letzterem allenfalls ein Revisionsrecht zu. Die Nichtanwendung des materiellen Strafrechts unter Berufung auf § 208 lit. c StPO/SO verletzt Bundesrecht. § 208 lit. c StPO/SO ist gar nicht anwendbar, da es sich um ein gewöhnliches Rechtsmittelverfahren und nicht um ein Revisionsverfahren handelt (E. 2.6).

Die zweite Begründung für den vorinstanzlichen Freispruch kassiert das Bundesgericht wegen willkürlicher Anwendung des Anklagegrundsatzes:

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Anklagegrundsatz nicht dadurch verletzt, dass sowohl dem Beschwerdegegner als auch B. als Einzeltäter die Verursachung derselben Verletzungen vorgeworfen wird. Die beiden Anklagen gehen von unterschiedlichen Tathandlungen aus. Die Vorinstanz hat, unabhängig von der gegen B. bestehenden rechtskräftigen Strafverfügung, den Sachverhalt abzuklären. Dabei hat sie zu prüfen, welche Verletzungen der Beschwerdegegner verursacht hat, bzw. ob er alleine den Tatentschluss gefasst, die Tat geplant und ausgeführt hat. Erst gestützt auf diese Feststellungen ist ein Entscheid möglich, ob die vom Beschwerdegegner verursachten Verletzungen von der Anklage umfasst sind und ob das Anklageprinzip zur Frage der Mittäterschaft verletzt ist. Danach muss die Vorinstanz das materielle Strafrecht auf den von ihr festgestellten Sachverhalt anwenden und prüfen, ob sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht hat (E. 3.3).

Mit einem dritten Rüge unterlag der Beschwerdeführer klar, was ihm prompt eine  Teilkostenauflage von CHF 500.00 kostet.