Fremde Verfahrenssprache zulässig

Ein Arzt aus dem zweisprachigen Biel/Bienne beanstandete vor Bundesgericht die Wahl der Verfahrenssprache im Strafverfahren gegen ihn selbst und seine Ehefrau (BGer 1B_572/2011 vom 21.12.2011). Nach dem anwendbaren bernischen Recht richtet sich die Instruktionsssprache im fraglichen zweisprachigen Gerichtsbezirk nach der Sprache des oder der Angeklagten (Art. 40 OrG / BE). Dies nützt dem französischsprachigen Beschwerdeführer allerdings nichts, denn seine mitbeschuldigte Ehefrau ist deutschsprachig. Zudem versteht er selbst die deutsche Sprache, ist anwaltlich vertreten und hat Anspruch auf ein Übersetzungen. Der Entscheid der Vorinstanz, das Verfahren in deutsch zu instruieren, erweist sich demnach als “zumindest nicht willkürlich”:

Im Folgenden ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um dem Prozess auf Deutsch zu folgen. Im Übrigen wird er durch einen Anwalt vertreten, der unstreitig sowohl Deutsch als auch Französisch beherrscht und seinem Mandanten daher bei Verständnisproblemen behilflich sein kann. Unstreitig ist ferner, dass der Beschwerdeführer sich jederzeit auf Französisch – mündlich und schriftlich – an das Gericht wenden kann. Seine Bedenken, er könne vom Gericht nicht verstanden werden, erscheinen angesichts der Zweisprachigkeit des Regionalgerichts in Biel unbegründet.
Unter diesen Umständen ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zu befürchten (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II) (E. 3.2).

Anzumerken ist, dass das Bundesgericht vor über 10 Jahren eine Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers abgewiesen hatte. Die Ehefrau hatte sich damals gegen die französische Verfahrenssprache gewehrt (BGer 1P.500/2001 vom 11.10.2001). Damals ist das Bundesgericht auf die Beschwerde eingetreten.

Im hier vermerkten Entscheid ist Bundesgericht auf die Beschwerde nur eingetreten, weil es sie abweisen konnte:

Anders kann möglicherweise zu entscheiden sein, wenn mit der Beschwerde die Verletzung von weitergehenden kantonalen Sprachgarantien geltend gemacht wird. So trat das Bundesgericht am 11. Oktober 2001 auf eine staatsrechtliche Beschwerde von Y. (Ehefrau des Beschwerdeführers) gegen eine französischsprachige Beschlagnahmeverfügung ein, weil die allfällige Verletzung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Instruktion des Strafverfahrens in ihrer Muttersprache nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (IP.500/2001 E. 1a).
Letztlich kann die Frage offen bleiben, wenn sich die Beschwerde als unbegründet erweist (E. 1.1).