Fremdenfeindlich, aber nicht rassistisch: Freispruch für Polizisten

Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung eines Polizisten, der einen Mann bei dessen Festnahme lautstark in Anwesenheit einer anwachsenden Menschenmenge mit verschiedenen Ausdrücken, unter anderem als “Sauausländer” und “Dreckasylant”, beschimpfte (BGE 6B_715/2012 vom 06.02.2014; Publikation in der AS vorgesehen). Der Vorfall ereignete sich übrigens am 16. April 2007. Das Verfahren dauerte somit knapp sieben Jahre.

Wenn der Sachverhalt vollständig wiedergegeben ist, kommt der Polizist straffrei davon, zumal die Beschimpfung – falls überhaupt ein Strafantrag vorliegt – längst verjährt ist. Den folgenden Hinweis des Bundesgerichts verstehe ich deshalb nicht:

Ob der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB verurteilt werden kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (E. 2.6).

Was ich auch nicht verstehe ist, wieso das kassierte Urteil der Vorinstanz gegen “in dubio pro reo” verstossen soll, was das Bundesgericht ausdrücklich feststellt, aber nicht begründet:

Sie läuft auf eine Auslegung und Anwendung von Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB hinaus, die mit dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB) und der Maxime in dubio pro reo (Art. 10 StPO) nicht vereinbar ist (E. 2.3.3).