Fremdgefährdung ist Selbstgefährdung
Mit diesem Argument schützt das Bundesgericht einen fürsorgerischen Freiheitsentzug (Art. 397a ff. ZGB), der in einem dafür offenbar geeigneten Gefängnis vollzogen wird (BGE 5A_607/2012 vom 05.09.2012; Publikation in der AS vorgesehen). Damit begegneten die Behörden dem Umstand, dass die jugendstrafrechtliche Sanktion des Betroffenen – er hatte vor seinem 18. Altersjahr eine Frau vergewaltigt und getötet – mit der Vollendung seines 22. Lebensjahres endete (Art. 19 Abs. 2 JStG). Dass Fremdgefährdung kein Grund für einen FFE darstellt, lösten die Behörden (und das Bundesgericht) mit dem Killerargument, es gehöre letztlich auch zum Schutzauftrag,
eine kranke bzw. verwirrte Person davon abzuhalten, eine schwere Straftat zu begehen (E. 5.2).
Ist es nicht wunderbar, wie sich die verschiedenen Rechtsgebiete gegenseitig ergänzen, um das gewünschte Ergebnis juristisch begründen zu können?