Fristablauf vor Ablauf der Abohlfrist

Während der Abholfrist ist einem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in einem Appellationsverfahren verstrichen. Das Appellationsgericht trat folglich nicht auf die Appellation ein. Dagegen führte der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde ab (Urteil 1P.279/2006 vom 19.06.2006), weil der Beschwerdeführer nach Kenntnis der Frist nicht reagiert hat. Aus dem Entscheid:

Wird eine Verfügung nicht innert der Frist von sieben Tagen abgeholt, gilt sie als am letzten Tag dieser Abholfrist zugestellt (BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; 120 III 3 E. 1d; 119 V E. 4b/aa S. 94). Dies war im vorliegenden Fall der 23. März 2006. Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses noch innerhalb der Postabholfrist, nämlich am 22. März 2006, und damit vor Ablauf der Zustellfiktion abgelaufen ist. Insofern hätte der Appellationsgerichtspräsident die Abholfrist bei der Festsetzung der Kostenvorschussfrist berücksichtigen und mit einberechnen müssen. Indes hat der Beschwerdeführer in keiner Weise auf diesen Umstand reagiert, sondern untätig zugewartet, bis am 4. April 2006 die angefochtene Verfügung erging. Es wäre ihm durchaus zuzumuten gewesen, sofort bei Entgegennahme der Verfügung vom 14. März 2006 ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen oder zumindest darauf hinzuweisen, dass es ihm gar nicht möglich gewesen sei, fristgerecht zu zahlen. Sobald er von der ihn berührenden Verfügung Kenntnis erhalten hatte, hätte er die zur Wahrung seiner Rechte notwendigen Schritte unverzüglich unternehmen müssen. Sein Stillschweigen verstösst gegen Treu und Glauben im Rechtsverkehr und verdient keinen Rechtsschutz (E. 2.2).