Fristendramen Vol. 1
Das Bundesgericht stellt heute zwei Entscheide ins Netz, bei denen die Beschwerdeführer (auch) an der Wahrung der Fristen scheiterten.
BGer 6B_797/2017 vom 10.08.2017: Die Beschwerdeführerin scheint sich darauf spezialisiert zu haben, die massgeblichen Fristen jeweils um einen Tag zu verpassen und die Fristwahrung mit unleserlichen Angaben über angebliche Zeugen zu belegen:
Auf der Rückseite des Umschlags findet sich eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Notiz, dass sie die Eingabe (fristgerecht) am 6. Juli 2017 in einen Briefkasten geworfen habe. Darunter figurieren die unleserlichen Namen, Adressen und Unterschriften zweier “Zeugen”. Der Beschwerdeführerin ist bereits aus dem bundesgerichtlichen Verfahren 1B_147/2017 bekannt, dass nicht überprüfbare Angaben der aufgeführten “Zeugen” grundsätzlich nicht geeignet sind, den rechtzeitigen Einwurf der Beschwerde in einen Briefkasten zu beweisen. Die Frage der Fristwahrung kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Beschwerde sich als unbegründet erweist, soweit darauf eingetreten werden kann (E. 3; Link von mir eingesetzt).
Dem anderen Fall widme ich den nächsten Beitrag.