Fristendramen Vol. 2
Ob eine Beschwerde in Lausanne Erfolg hat, ist statistisch gesehen sehr unwahrscheinlich. Viele scheitern bereits an den Eintretenshürden, wozu auch die gesetzliche Beschwerdefrist zählt (Art. 100 BGG). Wohl auch daran – im Ergebnis aber an der mangelhaften Beschwerdebegründung – scheiterte ein Beschwerdeführer, der immerhin die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren anfechten wollte. Auf dem Spiel stand somit sehr viel.
Der Beschwerdeführer hat offenbar rasch erkannt, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen viel zu kurz ist. Er hat daher um eine Erstreckung ersucht, was ihm das Bundesgericht verweigert hat.
In der Folge liess er seine eigene Beschwerde durch einen Anwalt einreichen. Dessen Rolle geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht klar hervor. Falls er tatsächlich nur Postbote gespielt hat, verstehe ich nicht, wieso er sich dazu zur Verfügung stellte. Gutgehen konnte das jedenfalls nicht (BGer 6B_750/2017 vom 09.08.2017):
Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 gelangt X. ans Bundesgericht und ersucht um Verlängerung der 30-tägigen Beschwerdefrist. Das Bundesgericht informierte X. mit Schreiben vom 28. Juni 2017, dass es seine Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts entgegennehme. Es wies darauf hin, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar sei, eine Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügen müsse und er seine Eingabe bis zum Fristablauf insoweit ergänzen und verbessern könne.Am 10. Juli 2017 liess X. durch seinen Rechtsvertreter eine von ihm selbst verfasste Beschwerdeschrift einreichen. Er beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung und Urkundenfälschung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X. ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (E. 1).