Fristenlauf bei falscher Rechtsmittelbelehrung
Wer auf komplizierte Sachverhalte steht, dem kann BGE 1P.374/2005 vom 22.11.2005 nur wärmstens empfohlen werden. Im Ergebnis qualifizierte das Bundesgericht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich als willkürlich. Dieses hatte einem Fristwiederherstellungsgesuch der Staatsanwaltschaft statt gegeben, welche geltend gemacht hatte, die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung nicht erkannt zu haben. Aus dem Entscheid (E.2.8):
Demnach wäre die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung im Einzelrichterentscheid vom 10. Juli 2002 angesichts der Gesamtheit der Umstände für die Staatsanwaltschaft mit dem Entscheid des Obergerichts vom 18. März 2004 erkennbar gewesen. Da mit der Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung das Hindernis nach § 199 Abs. 3 GVG dahinfällt, ist es entgegen dem angefochtenen Beschluss vom 20. September 2004 unhaltbar, die Eröffnung des Obergerichtsentscheides vom 18. März 2004 unberücksichtigt zu lassen. Damit hält die Fristwiederherstellung, welche für den Wegfall des Hindernisses nach § 199 Abs. 3 GVG allein die Kenntnisnahme des Fristwiederherstellungsgesuches der Beschwerdeführerin am 29. April 2004 berücksichtigt, vor Art. 9 BV nicht stand. Insoweit erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet und ist der Beschluss vom 20. September 2004 aufzuheben.
Das Verfahren geht übrigens auf ein Strafmandat aus dem Jahr 1992 zurück.