Fristerstreckung von Amts wegen

Nach Art. 92 StPO können Fristen gemäss Bundesgericht grundsätzlich auch von Amts wegen erstreckt werden. Damit aber nicht genug. Es gibt auch Fälle, in denen die Fristerstreckung von Amts wegen erstreckt werden muss. Diese Grundsätze hat das Appellationsgericht BS verletzt (BGer 6B_202/2018 vom 11.05.2018, Fünferbesetzung).

Das Appellationsgericht ist auf eine Beschwerdeverbesserung nicht eingetreten, weil sie einen Tag zu spät bei der Schweizerischen Post eintraf. Sie war an sich rechtzeitig der Post übergeben worden, jedoch im Ausland, der ausländischen Post.

Die Vorinstanz handelte zunächst entsprechend dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung und räumte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerde ein. Indem die Vorinstanz anschliessend nicht auf die Beschwerde eintritt, verletzt sie allerdings Bundesrecht. Die von der Vorinstanz angesetzte Nachfrist fiel in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Ausland befand, eher kurz aus. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde nach der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung durch die Vorinstanz ohne Zuwarten unterzeichnet und der Post übergeben. Sie durfte damit in guten Treuen davon ausgehen, sie habe das Erforderliche getan, so dass dem Eintreten auf die Beschwerde formell grundsätzlich nichts mehr im Wege stehe. Jedenfalls kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht rechtzeitig gehandelt zu haben. Dies gilt umso mehr, da es sich bei der Nachfrist nicht um eine gesetzliche, sondern um eine richterliche Frist handelte, die grundsätzlich auch von Amtes wegen erstreckt werden kann (Art. 92 StPO). Gründe, wie etwa zeitliche Dringlichkeit oder private oder öffentliche Interessen, die einer Fristerstreckung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil 6B_229/2015 vom 30. April 2015 E. 1.1 mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz die Frist zur Beschwerdeverbesserung nicht um einen Tag verlängert hat, verletzt sie Bundesrecht (E. 1.4).

Es ist immer schön, wenn die Justiz ausnahmsweise kreativ wird, um die Bürger vor Prozessfallen zu schützen. Juristisch überzeugt mich die Begründung allerdings nicht. Hätte man das angesichts der kurzen Frist nicht besser an überspitztem Formalismus festmachen können?