Fristwahrungstechnik

Wie Fristen nach Schliessung des Postschalters gewahrt werden müssen, erklärt das Bundesgericht immer wieder.

In einem heute publizierten Entscheid (BGer 1B_1289/2016 und 1290/2016) sagt es auch, wie es nicht geht, nämlich durch nachträgliche schriftliche Bestätigung durch einen Rechtsanwalt und Notar:

Daran ändert nichts, dass die schriftliche Bestätigung vom 17. Oktober 2016 von einem Rechtsanwalt und Notar stammt. Weder Rechtsanwälten noch Notaren kommt auf diesem Gebiet eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Vielmehr haben auch diese die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nachzuweisen (E. 5).

Hier aber noch die Lösung:

Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen) [E. 4].

Wieso man dem Rechtssuchenden bzw. seinem Anwalt nicht einfach glauben kann, leuchtet mir nicht ein. Für mich stimmt die Beweislastverteilung, die das Bundesgericht an einer eher merkwürdigen Vermutung festmacht, nicht:

Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (E. 4).

Wahrscheinlich dient diese Vermutung der Wahrheitsfindung.