Führerausweisentzug auch bei Missachtung ungültiger Signale

In einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ist einem Automobilisten der Führerausweise für drei Monate entzogen worden, weil er durch die Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (80 km/h auf Autobahnbaustelle) eine schwere Widerhandlung gegen das SVG (120 km/h) begangen habe (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Das Bundesgericht bestätigt den Entzug, obwohl die Signalisation vorschriftswidrig nicht publiziert worden war und obwohl der Strafrichter bloss auf Busse wegen einfacher SVG-Widerhandlung geschlossen hatte (BGE 1C_539/2022 vom 23.05.2024, Publikation in der AS vorgesehen, Medienmitteilung).

Im Wesentlichen hält das Bundesgericht fest, dass auch illegal aufgestellte Geschwindigkeitssignale zu beachten sind und zwar auch dann, wenn die Missachtung keine Dritten gefährdet (was Art. 16 Abs. 1 lit. a SVG aber ausdrücklich verlangt). Es gelten die abstrakten Regeln des Bundesgerichts, nach denen bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von über 35 km/h immer ein objektiv schwerer Fall vorliege.

Dass der Strafrichter lediglich gebüsst hatte, spielte offenbar keine Rolle, weil die Administrativbehörde ihre rechtliche Würdigung auf den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt stützte. Dass ein Richter bloss auf einfache SVG-Widerhandlung erkannte, hindert die Verwaltung somit nicht daran, eine schwere Widerhandlung anzunehmen. Das Bundesgericht schlägt sich einmal mehr auf die Seite der Verwaltung.