Fünf Bundesrichterinnen für eine von Vornherein aussichtslose Beschwerde
Das Bundesgericht bestätigt eine Landesverweisung, welche das Kantonsgericht SG gegen eine Drogenhändlerin aus Deutschland ausgesprochen hatte (BGer 6B_149/2021 vom 03.02.2022). Das UP-Gesuch weist das Bundesgericht zufolge Aussichtslosigkeit ab – in Fünferbesetzung.
Schön ist jeweilen auch die Abweisung des Anspruches auf UP/URB wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nach einem Schriftenwechsel. Wenn etwas offensichtlich ist, dann braucht es auch keinen Schriftenwechsel.
Ja was denn, immerhin reduzierte Gerichtskosten….;o)
was mir aufgefallen ist, wenn eine Stawa Beschwerdeführerin ist, wir stets ein Schriftwechsel ausgeführt, auch wenn nicht eingetreten wird, bzw. die Beschwerde in Kleinbesetzung abgewiesen wird.
Deshalb schreibe ich es immer wieder hier. Sie haben bei der Pflichtverteidigung ein Problem. Offensichtlich. Der kostenlose Anwalt reine Theorie in ihrem Land. Sie brauchen Pauschalen sowie die Entscheidung über die Pflichtverteidigung sollte eine neutrale Stelle übernehmen. Dieses ist in meinem Land in den meisten Fällen die Anwaltskammer. Durch ein Pauschalensystem muss man auch nicht diese grässlichen Kürzungen ertragen welche bei ihnen scheinbar völlig normal sind. Der Anwalt ist ein wichtiger Beruf und spielt eine wichtige Rolle im Rechtstaat.
(…) Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Landesverweisung. Hierzu erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe mit der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Straftat begangen, die seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für eine obligatorische Landesverweisung bilde. Die ursprünglich aus Deutschland stammende Beschwerdeführerin lebe seit ihrem 9. Altersjahr in der Schweiz und habe eine Berufslehre als Köchin absolviert. Sie pflege sporadisch telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater, die in St. Gallen lebten, weniger hingegen zu ihrem in der Ostschweiz lebenden Stiefbruder. Sie habe ausserdem eine Kollegin, mit der sie sich regelmässig treffe. Die Beschwerdeführerin sei alleinstehend und habe keine Kinder. Ihre letzte feste Beziehung habe im Jahr 2017 mit dem Tod ihrer Lebenspartnerin geendet. Die Beschwerdeführerin sei nach Anstellungen in wechselnden Betrieben, die aufgrund des Drogenkonsums von Phasen der Arbeitslosigkeit unterbrochen gewesen seien, von 2009 bis Oktober 2019 keiner Arbeit mehr nachgegangen und beziehe seit 2013 Sozialhilfe. Seit Oktober 2019 verfüge sie in ihrem angestammten Beruf wieder über eine Teilzeitstelle auf Abruf. Sie sei seit bald dreissig Jahren drogenabhängig und habe sich davon trotz zahlreicher Therapieversuche nicht definitiv lösen können. Für die Finanzierung ihrer Sucht habe sie zahlreiche Straftaten begangen und sei hierfür wiederholt verurteilt worden. Im Jahr 2000 sei sie fremdenpolizeilich verwarnt worden und 2012 sei ihr der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angedroht worden. (…)
Die Schweiz beglückt den grossen Kanton, ( nebenan ) sich um eine bestens integrierte Mitbürgerin kümmern zu dürfen.