Fünf Jahre gestützt auf Polizeirapport

Die Basler Justiz hat einen Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer ambulanten psychiatrischen Massnahme verurteilt (qualifizierter Raub).

Was sie trotz Hinweisen der Verteidigung übersehen oder nicht eingesehen hat: die qualifizierenden Umstände basierten ausschliesslich auf einem nicht verwertbaren “Beweis” (BGer 6B_234/2019 vom 05.12.2019). In einem äusserst kurz begründeten Entscheid kassiert das Bundesgericht das Urteil:

Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Messer “durchzuziehen”, ist einzig im Polizeirapport vom 1. Juli 2015 (…) wiedergegeben. Ob eine Befragung einzig in der Form eines Polizeirapports überhaupt zulässig ist, kann offenbleiben. Jedenfalls fand eine Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO nicht statt, womit die zur Diskussion stehende Erklärung des Beschwerdeführers nicht verwertbar ist (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 158 StPO). Die Rüge des fehlenden Beweiswerts dieser Erklärung erweist sich damit – im Ergebnis – als begründet. Der angefochtene Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese feststellt, ob und gegebenenfalls wie der Beschwerdeführer das Messer an den Hals von B. hielt und entsprechend ihrer Erkenntnis einen neuen Entscheid fällt. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (E. 1.3, Hervorhebungen durch mich). 

Sehr schön auch, dass sich das Bundesgericht auf eine Literaturstelle beschränkt, nämlich auf den von einem Basler kommentierten Artikel im Basler Kommentar.