Fünferbesetzung, aber aussichtslos

Einmal mehr entscheidet das Bundesgericht in Fünferbesetzung über eine Beschwerde, die es als aussichtslos qualifiziert (BGer 6B_194/2023 vom 25.09.2023). Der Entscheid setzt sich mit Vermögens- und Urkundenstrafrecht auseinander, weshalb eine ausserordentliche Bestellung des Spruchörpers bestimmt angezeigt war.

Aus der Erwägung zur arglistigen Täuschung über den Rückzahlungswillen …

Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin arglistig war. Dies gilt umso mehr angesichts des erstellten Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses, welches die Beschwerdeführerin gezielt aufbaute und ausnutzte. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass die Beschwerdeführerin damit eine Überprüfung der Täuschung durch die Beschwerdegegnerin 2 unterlaufen resp. nach den Umständen vorausgesehen hat, dass eine Überprüfung ihrer Angaben unterbleiben würde. Ebenso steht gestützt auf deren Aussagen fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 irrumtsbedingt über ihr Vermögen verfügte, indem sie die Fr. 1,5 Mio. im Glauben hingab, es handle sich um ein Darlehen zum Erwerb der Liegenschaft “W.”. Mangels eines Rückzahlungswillens der Beschwerdeführerin ist auch ein Schaden zu bejahen. Dass die von ihr beherrschten Firmen zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung der Beschwerdegegnerin 2 über genügend finanzielle Mittel zur Rückerstattung des Darlehens verfügten, wie sie erneut vorbringt, ist daher ohne Belang (E. 3.4.2).  

und dann zur Veruntreuung:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Geld jedenfalls bei einer Kündigung des Darlehens oder dem Verkauf der Liegenschaft verfügbar sein musste. Nachdem feststeht, dass sie erst nach der Kündigung des Darlehens mit der zweckwidrigen Verwendung begann, geht ihr Einwand, wonach das erhaltene Geld nicht fremd gewesen sei, weil keine Verpflichtung bestanden habe, dieses ständig zur Verfügung zu halten, an der Sache vorbei. Als unzutreffend erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sie das Darlehen jederzeit hätte zurückzahlen können, da sie zum Tatzeitpunkt Eigentümerin der Liegenschaft “V. ” gewesen sei. Die Rückerstattungspflicht betraf nicht sie, sondern die Darlehensnehmerin C. GmbH, als deren Organ die Beschwerdeführerin handelte. Dass die Gesellschaft über genügend Mittel zur Rückzahlung des Darlehens verfügte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht (E. 4.3.2).