Fünf Bundesrichter für ein Erläuterungsgesuch
Das Bundesgericht tritt in Fünferbesetzung auf ein Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch einer Beschwerdeführerin nicht ein, gibt ihm aber im Ergebnis dennoch statt. Es ging um eine Parteientschädigung, welche der Beschwerdeführerin zugesprochen wurde, die der Kanton Aargau zum Nachteil der Verteidigerin verrechnen wollte (BGer 6G_3/2011 vom 01.12.2011). Das Bundesgericht scheint solche Schlaumeiereien nicht zu dulden und sieht über das m.E. falsche Rechtsmittel hinweg.
Das ist keine Schlaumeierei. Der Kanton durfte eine Entschdädigung an die BF verrechnen (Art. 442 Abs. iv StPO. Jetzt geht die Entschädigung zu Gunsten der nachträglich bestellten unentgeltichen Vertreterin zu Lasten des Bundes(gerichtes).
Im Ergebnis kriegen also die BF und die Anwältin je die volle Entschädigung. Die eine zahlt der Kanton, der verrechnet, die andere der Bund. Der Steuerzahler zaht doppelt, jedenfalls wenn er im Kanton Zürich und im Bund steuerpflichtig ist.
Der Entscheid ist aus dem Aargau – aber in Zürich wird es gleich gemacht. Das Problem liegt beim Bundesgericht, das müsste einen Weg finden, die Entschädigung direkt dem Verteidiger/Vertreter zuzusprechen.
Jetzt hat das Bundesgericht einen Weg gefunden – ohne diesen aber auch nur ansatzweise zu erläutern: 6B_663/2011
Die richtige Lösung wurde doch schon in http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.02.2011_6G_3/2010 vorgezeichnet, oder?
Der Unterschied: Die neue Lösung geht zu Lasten des Kantons nicht des Bundes – und da kann Art. 64 BGG keine Grundlage sein.