Fünf Bundesrichter für eine aussichtslose Beschwerde

Erneut weist das Bundesgericht eine Beschwerde in Fünferbesetzung ab und verweigert dem Beschwerdeführer wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege (BGer 6B_994/2009 vom 24. Juni 2010; vgl. einen früheren Beitrag). Er wehrte sich erfolglos gegen die Strafart (Freiheitsstrafe von 10 Monaten).

Der Fall weist etliche Besonderheiten auf. Das Bundesgericht befasste sich bereits zum dritten Mal damit (vgl. BGer 6B_458/2007 vom 19.02.2008 und BGE 135 IV 113). Merkwürdig ist auch, dass der Entscheid erst nach fast drei Monaten ins Netz gestellt wurde.

Im publizierten Entscheid korrigierte das Bundesgericht ein gesetzgeberisches Versehen:

Aus der Entstehungsgeschichte, der Gesetzessystematik und dem Zweck der Bestimmung ergibt sich, dass die Verwendung des Begriffs “amende” (Busse) in der französischen Fassung von Art. 116 Abs. 3 AuG auf einem Versehen beruht und damit, entsprechend der deutschen und der italienischen Fassung, “peine pécuniaire” (Geldstrafe) im Sinne von Art. 34 StGB gemeint ist (E. 2, insbesondere 2.4).

Nach Art. 20 Abs. 2 BGG entscheiden die Abteilungen in Fünferbesetzung.

Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin […].

Wieso im vorliegenden Fall zu fünft entschieden wurde, geht aus dem Entscheid wie üblich nicht hervor.