Fünf Bundesrichter für offensichtlich unbegründete Beschwerde
Das Bundesgericht hat in Fünferbesetzung eine Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (BGer 6B_483/2009 vom 14.01.2010). Es wirft der Beschwerdeführerin vor, die Rügepflicht verletzt zu haben. Fünferbesetzung?
Art. 20 Abs, 2 BGG lautet wie folgt:
Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
Anlass zur Fünferbesetzung war wohl die Rüge gegen die nachträgliche Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine stationäre. Erstere habe sich gemäss dem angefochtenen Entscheid als ungenügend erwiesen. Darin hatte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 65 StGB, Art. 5 EMRK und des Grundsatzes “ne bis in idem” erkannt. Das Bundesgericht hat sich der Beurteilung dieser Rüge wie folgt entzogen:
Die Beschwerdeführerin hat sich weder mit den Art. 59 und 60 StGB noch insbesondere mit Art. 63b Abs. 5 StGB auseinandergesetzt, sondern sich lediglich auf den im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht relevanten Art. 65 Abs. 1 StGB bezogen. Sie macht nur geltend, die Vorinstanz begründe die spezifischen Voraussetzungen von Art. 59 und 60 StGB nicht konkret, ohne aber diese Rüge in irgendeiner Form zu belegen.
Die Beschränkung des Bundesgerichts auf formelle Positionen scheint jedenfalls nicht von Anfang an so klar gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin scheint ja wenigstens sinngemäss eine Verletzung von Art. 63b Abs. 5 StGB gerügt zu haben.
Eine etwas verwunderliche Praxis, insbesondere da in ähnlicher Situation der ECHR sehr eindeutig unlängst entschieden hat zugunsten des Klägers.
Eine formale Ablehnung dient nicht der Sache, eher eine Art die Arbeit zu umgehen.
Naja, wenn die Rügepflicht tatsächlich verletzt wurde, ist der Entscheid ja nicht zu beanstanden. Verwunderlich ist höchstens, dass es fünf Richter dazu braucht.