Für die Bestellung von Büchern bestraft
Das Bundesgericht bestätigt eine Dispiplinarstrafe gegen einen Häftling, der in der Strafanstalt offenbar die Vorschriften für die Bestellung von Büchern verletzt hatte (BGer 6B_445/2011 vom 11.07.2011; der genaue Sachverhalt geht aus dem Entscheid nicht hervor).
Gemäss angefochtenem Urteil könne durch die Hausordnung der Strafanstalt, welche die Bestellung von Büchern und Abonnements für bewilligungspflichtig erklärt,
gewährleistet werden, dass Insassen nicht beliebig viele Bücher und Abonnements bestellen, ohne dass die Finanzierung sichergestellt sei. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erscheine es sodann unabdingbar, dass die Leitung über den Inhalt der Bestellung informiert sei, denn Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, die die Sicherheit gefährden, deren Inhalt gesetzlichen Bestimmungen widerspricht oder die gegen den Zweck des Vollzugs verstossen, würden nicht zugelassen. Dasselbe gelte, wenn Art oder Umfang die erforderliche Kontrolle verunmöglichen oder übermässig erschweren würden (Verfügung vom 24. Februar 2011 S. 3/4 E. 6.1).
Das leuchtet ein, zumal es als klar erscheint, dass jedes Buch und jede Zeitung vor der Aushändigung an einen Sträfling von der Anstaltsleitung Buchstabe für Buchstabe gelesen und akribisch darauf geprüft wird, ob es gegen den Zweck des Vollzugs (was ist schon wieder der Zweck des Vollzugs?) verstossen könnte.
Auch das Bundesgericht sieht darin kein Problem – jedenfalls keines, das der Beschwerdeführer angesprochen hätte:
Diese Interpretation der Hausordnung leuchtet ein und ist jedenfalls nicht willkürlich. Dass in einer anderen Abteilung von Pöschwies beim Eintritt angeblich ein Formular „Antrag für ein Abonnement“, wie es der Beschwerde beiliegt, abgegeben wird, ändert nichts daran, dass für ein Abonnement offenbar auch dort eine Bewilligung vorliegen muss. Von einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Insassen kann nicht die Rede sein. Eine Verletzung der Informationsfreiheit liegt klarerweise ebenfalls nicht vor.
Da wollen vielleicht ein paar Leute eine schöne neue Welt erschaffen und fangen damit im Gefängnis an.
Der Entscheid ist punkto Liederlichkeit schwer zu schlagen.
Der strafrechtlichen Abteilung scheinen die Freiheitsrechte im Allgemeinen schlicht egal zu sein, ganz so wie es der alte Bekannte Schubarth in seinem neuen Pamphlet zur Verfassungsgerichtsbarkeit formuliert hat, in welchem er die Grundrechte als uferlos bezeichnet, in die jeder alles hineinlesen könne, was ihm gerade passe. Dem EGMR und teils sogar dem BGer wirft er einen „juristischen Staatsstreich“ vor.
Vielleicht sind momentan aber einfach die meisten Gerichtsschreiber und Richter in den Ferien.
Gehört es nicht auch zu den Menschenrechten, dass die Handlungsfreiheit während des Vollzugs nicht ohne triftigen Grund eingeschränkt werden kann?
Klar, sonst wären sie ja wertlos.