Für unabhängigere Bundesrichter

Ein hier deponierter Kommentar schlägt eine originelle Änderung des BGG vor. Hier ein Auszug:

Art. 2
Ziffer 3 (NEU)
Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keiner politischen Partei angehören, die auch in der vereinigten Bundesversammlung oder im schweizerischen Bundesrat Mitglied ist.

Art. 34
Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen)
treten in Ausstand, wenn sie:

f. (NEU) in den letzten 5 Jahren als Mitglied des Bundesgerichtes oder einer anderen Behörde
bereits 2 Entscheide der beschwerdeführenden Partei abgewiesen haben.

g. (NEU) Mitglied einer politischen Partei oder eines Vereins oder einer anderen Interessengemeinschaft sind,
bei der auch ein am Entscheid der Vorinstanz beteiligtes Mitglied Mitglied ist.