Gefährlicher Betrüger
Präventivhaft setzt u.a. die ernsthafte Befürchtung voraus, der Beschuldigte werde durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Das Bundesgericht wendet diese Bestimmung auch auf mutmassliche Betrüger an und hält daran weiterhin fest (BGer 1B_133/2014 vom 16.04.2014):
Gewerbsmässiger Betrug ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich als sicherheitsrelevant im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO einzustufen (Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8-2.9). Dies muss insbesondere bei mehr als 50 inkriminierten Fällen gelten, mit einem relativ hohen Deliktsbetrag (von insgesamt Fr. 63’812.–) [E. 5].
Der Betroffene ist seit August 2013 in Haft.