Gefährlicher Anbau und Handel mit Cannabis

Das Bundesgericht weist eine Haftbeschwerde eines vorbestraften Hanfanbauern und Cannabishändlers wegen Wiederholungsgefahr (Art. 221 StPO Abs. 1 lit. c StPO) ab.

Die erforderliche sehr ungünstige Rückfallprognose begründet es wie folgt:

Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung erneut qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit gleichartige Verbrechen oder schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begehen würde, ist ernsthaft zu befürchten. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, des Marihuanaverkaufs im Jahr 2009 und des Umstands, dass er sich trotz der laufenden Strafuntersuchung nicht davon abhalten liess, Marihuana im zweistelligen Kilobereich anzubauen, erweist sich die Rückfallprognose für den Beschwerdeführer als sehr ungünstig. An der sehr ungünstigen Prognose ändern auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts, er könnte im Falle einer Haftentlassung sofort bei seinem Bruder ein regelmässiges Erwerbseinkommen erzielen und er verfüge auch heute noch über eine eigene Wohnung (E. 3.3).

Zur ebenfalls erforderlichen Gefährdung der Sicherheit anderer führt das Bundesgericht aus:

Insbesondere kann auch der banden- oder gewerbsmässige Handel mit Cannabis bzw. Marihuana eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer darstellen (vgl. Urteil 1B_126/2011 E. 3.7). Daran ändert der Umstand nichts, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein mengenmässig qualifizierter Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei Cannabis ausgeschlossen ist, weil die Gesundheitsgefährdung, welche vom Konsum von Cannabis ausgeht, als vergleichsweise gering zu bewerten ist. Zwar ist Cannabis nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Cannabis ist aber in gesundheitlicher Hinsicht nicht unbedenklich, insbesondere nicht für Jugendliche mit grösseren Schwierigkeiten. Den Cannabis-Produkten wohnen nicht vernachlässigbare Gefahren und Risiken inne (BGE 120 IV 256 E. 2b S. 258 f.).
Die im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug ernsthaft zu befürchtenden qualifizierten Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere der banden- oder gewerbsmässige Handel mit Cannabis bzw. Marihuana, gefährden die Gesundheit der potenziellen Konsumenten in nicht vernachlässigbarer Weise. Zumindest für gewisse Personen stellen solche Delikte eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dar (E. 3.4).