Gefängnisse sind keine Massnahmevollzugsanstalten

Ein Jugendlicher wurde nach Aufhebung der Untersuchungshaft in der Jugendabteilung eines Gefängnisses belassen, dies im Rahmen einer vorsorglichen (stationären) Unterbringung. Eine geeignete Institution konnte noch nicht gefunden werden.

Das Bundesgericht (BGer 1B_437/2011 vom 14.09.2011) heisst die Beschwerde des Jugendlichen teilweise gut und empfiehlt für solche Fälle folgendes Vorgehen:

Zwar erscheint im jetzigen Zeitpunkt ein (provisorischer) Vollzug der vorsorglichen stationären Unterbringung in der Jugendabteilung des Gefängnisses Limmattal (bis zum Auffinden einer geeigneteren Einrichtung) noch bundesrechtskonform. Eine provisorische vorsorgliche Schutzmassnahme nach Art. 15 Abs. 2 JStG verletzt in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht die Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV. Die Jugendanwaltschaft ist jedoch anzuhalten, weiterhin intensiv nach einem Platz in einer geeigneten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung Ausschau zu halten. Spätestens einen Monat nach Eröffnung des vorliegenden Urteils wird sie zu entscheiden haben, ob eine Versetzung aus dem Jugendgefängnis in eine spezialisierte Massnahmeneinrichtung für Jugendliche möglich ist. Nötigenfalls (und auf einen beschränkte Zeithorizont hin) haben analoge weitere Prüfungen (nach jeweils spätestens einem Monat) zu erfolgen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) (E. 5.6).

Im Ergebnis beugt sich das Bundesgericht der Tatsache, dass der Vollzug für die grosse Zahl der zugewiesenen Personen schlicht nicht vorbereitet ist. Das gilt insbesondere auch für Massnahmen an Erwachsenen, die nicht – jedenfalls nicht in den vorgesehenen Anstalten – vollzogen werden können.