"Gefunden" im Bancomaten

Laut einem heute ins Netz gestellten und zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (BGE 6S.358/2005 vom 17.03.2006) hat der Kassationshof ein Urteil der Neuenburger Justiz aufgehoben. Diese hatte den Beschwerdeführer, der 1,000.00 Euro aus einem Bancomat entwendet hat zu Unrecht wegen Diebstahls verurteilt. Der Beschwerdeführer behändigte Geld, welches die letzte Kundin am Bancomat wegen einer verzögerten Geldausgabe nicht an sich genommen hatte. Gemäss Bundesgericht liegt in dieser Konstellation ein Gewahrsamsbruch weder gegenüber der Kundin noch gegenüber der Bank vor. Den Bericht in der NZZ finden Sie hier.