Geheimdienstbericht als Grundlage für die Verurteilung
Das Bundesgericht hat in Fünferbesetzung entschieden, dass es die Justiz eigentlich für die Ermittlung des Sachverhalts gar nicht braucht, solange man einen Geheimdienst hat, welcher der parlamentarischen Kontrolle untersteht und daher unfehlbar ist (BGer 6B_57/2015 vom 27.01.2016, Fünferbesetzung). Rechtsstaatliche Grundsätze wie das Trennungsgebot an der Schnittstelle Nachrichtendient-Strafverfolgung werden nicht einmal erwähnt.
Hier ein paar erstaunliche Zitate unseres Höchstgerichts, die vor allem diejenigen Kreise Lügen strafen müssten, die unablässig die Justiz kritisieren und die das Demokratieprinzip weit über das Rechtsstaatsprinzip stellen.
Zur Eröffnung eines Strafverfahrens (DAP-Bericht verpflichtet dazu):
Die Bundeskriminalpolizei übermittelte am 17. Dezember 2007 der Bundesanwaltschaft den Bericht des DAP selben Datums. Dieser enthält ausreichende Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers 2, weshalb die Bundesanwaltschaft ein Verfahren eröffnen musste. Ob der Bericht des DAP als Beweis verwertbar ist, betrifft nicht die Eröffnung des Strafverfahrens (E. 3).
Zur Rechtsmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen: (DAP-Bericht reicht, Quellen sind nicht erforderlich):
Der sich aus diesem Bericht ergebende Tatverdacht bezieht sich auf eine in aArt. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF erwähnte Katalogtat, weshalb die Überwachung des Fernmeldeverkehrs grundsätzlich zulässig war. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG; SR 121) ermächtigt den Bundesrat, den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen zu regeln. Nach Art. 29 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB; SR 121.1) schützt der NDB seine nachrichtendienstliche Informationsquellen. Er führt dabei im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der zu schützenden Quellen und denjenigen der informationsersuchenden Stelle durch (Abs. 1). Bei dieser Einzelfallabwägung ist die Identität ausländischer Sicherheitsorgane geheim zu halten, ausser wenn das ausländische Sicherheitsorgan der Weitergabe zustimmt oder diese die Weiterführung der Zusammenarbeit mit dem ausländischen Sicherheitsorgan nicht gefährdet (Abs. 3). Die Einsichtsrechte der Aufsichtsbehörden des NDB bleiben gewahrt (Abs. 5). Gestützt auf diese Bestimmungen durfte der NDB Erklärungen zur Herkunft seiner Informationen verweigern und die Vorinstanz sah zu Recht davon ab, in diesem Zusammenhang weitere Beweise abzunehmen. Der DAP bzw. der NDB untersteht sowohl einer parlamentarischen Kontrolle als auch einer Verwaltungskontrolle, welche die Tätigkeit der Nachrichtendienste unter anderem auf Rechtmässigkeit überprüfen (Art. 25 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS; SR 120] i.V.m. Art. 26 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung [ParlG; SR 171.10] und Art. 26 BWIS). Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass die in einem Bericht des DAP bzw. des NDB enthaltenen Informationen legaler Herkunft sind. Es bestehen vorliegend auch keine konkreten Hinweise auf eine unrechtmässige Beschaffung, weshalb die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zu Recht bewilligt wurde. Die dadurch erlangten Erkenntnisse sind verwertbar (E. 3.2.2, Hervorhebungen durch mich).
Verletzung der Teilnahmerechte bei Zeugenbefragungen (entscheidend waren ja nicht die Zeugen, sondern der DAP-Bericht):
Das Bundesstrafgericht erwägt diesbezüglich, dass die Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen nicht das einzige bzw. ausschlaggebende Beweismittel seien. Vielmehr würden die Erkenntnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen die hauptsächliche Grundlage für den Schuldspruch darstellen. Die gestützt auf diese Erkenntnisse erfolgten Einvernahmen seien beim Schuldspruch, wenn überhaupt, nur von untergeordneter Bedeutung und würden nicht das ausschlaggebende Beweismittel darstellen. Es könne daher auf sämtliche Einvernahmen abgestellt werden, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer oder ihre Verteidiger daran teilnehmen konnten oder nicht (Urteil, S. 20 ff.). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern sich welche Zeugenaussagen konkret zu ihren Ungunsten ausgewirkt haben sollen. Die Beschwerden enthalten diesbezüglich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung. Darauf ist nicht einzutreten (E. 4).
Das angefochtene Urteil ist online: BStrGer SK.2013.39 vom 02.05.2014. Und die NZZ (Ausgabe vom 12.02.2016, 18) scheint sich zu freuen:
Das Urteil aus Lausanne ist mit Blick auf eine wirksame Terrorismusbekämpfung über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Das Bundesgericht schützt darin das Recht, ja die Pflicht der Bundesanwaltschaft, gestützt auf Hinweise des Geheimdienstes gegen Verdächtige zu ermitteln. Und es stellt klar, dass die so erhobenen Beweise verwertet werden dürfen, ohne dass abgeklärt werden muss, woher die Informationen des Nachrichtendienstes stammen.
Für die Praxis immerhin interessant ist die Frage, ob Unverwertbarkeit bei genehmigten Zwangsmassnahmen überhaupt noch vom Sachrichter zu beurteilen ist. Mit dem folgenden Zitat aus demselben Urteil widerlegt sich das Bundesgericht übrigens gleich selbst:
In BGE 141 IV 284 präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung. Es hielt fest, dass der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur darstellt, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Von diesem kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden, und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere stützt. Der Betroffene kann das Urteil des Sachrichters in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Von dieser Regel bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248, 271 Abs. 3, 277 und 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss der Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung und der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist (E. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Ob dieser Entscheid vorliegend von Bedeutung ist, kann offenbleiben. Nach der zum Zeitpunkt der Mitteilung der Überwachung herrschenden Rechtsprechung hatte der Beschwerdeführer keinen Anlass, von der in aArt. 10 Abs. 5 lit. a BÜPF vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer durfte daher auch im Hauptverfahren und in der Folge vor Bundesgericht geltend machen, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs sei zu Unrecht bewilligt worden (E. 3.2.1, Hervorhebungen durch mich).
Das ist doch einfach unerträglich.
Die Unterschiede zu eine Bananenrepublik werden immer geringer…