Gehörsverletzung
Der Eindruck, dass man vor Bundesgericht jedenfalls in Strafsachen fast nur dann Erfolg hat, wenn man sich gegen Entscheidungen der Zürcher Justiz beschwert, verfestigt sich. Im letzten, heute online gestellten Entscheid, war die Sache allerdings so klar, dass das Bundesgericht schlicht nicht anders entscheiden konnte (1P.527/2006 vom 04.12.2006). Bei der Vorbereitung einer staatsrechtlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer festgestellt, dass ihm Akten vorenthalten worden waren:
Die Staatsanwaltschaft I nahm in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2006 substanziell Stellung zum Rekurs des Beschwerdeführers. Eine solche Eingabe, die ohne weiteres geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen, hätte der Einzelrichter des Einzelrichteramtes für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich dem Beschwerdeführer vor seinem Entscheid zumindest zur Kenntnisnahme vorlegen müssen. Dass solches geschehen ist, wird von keiner Seite behauptet und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Somit hat der Einzelrichter, indem er entschied, ohne dem Beschwerdeführer dieMöglichkeit einzuräumen, sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft I zu äussern, Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.