Gehörsverletzung durch Zustellungsfiktion

Das Obergericht des Kantons Bern hat einen Beschwerdeführer in seinem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem es ihm eine Verfügung nicht an seinem Zustelldomizil eröffnet, sondern im Amtsblatt veröffentlicht hat (BGer 6B_682/2008 vom 16.02.2009):

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zuständigen Strafvollzugsbehörden über eine Zustelladresse verfügten, welche das Obergericht leicht den Akten hätte entnehmen können. Damit waren die Voraussetzungen von Art. 92 StrV für die Zustellung von Gerichtsurkunden an den Beschwerdeführer auf dem Wege der Publikation im Amtsblatt offensichtlich nicht gegeben. Das Obergericht wäre verpflichtet gewesen, ihm Gerichtsurkunden an diese Adresse zuzustellen. Diese Zustellung wäre rechtsgültig gewesen, auch wenn er die Post bei seiner Mutter nicht abgeholt hätte (Art. 88 Abs. 4 StrV). Da die fehlerhafte Zustellung im Ergebnis dazu führte, dass der Beschwerdeführer im Rückversetzungsverfahren seine Parteirechte nicht wahrnehmen konnte, ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV aufzuheben. Die Rüge ist begründet (E. 1.3).

Problematisch ist das Vorgehen der Vorinstanz im Übrigen auch aus anderen Gründen, die vor Bundesgericht nicht thematisiert werden konnten und mussten. Ich will mich hier deshalb auch nicht dazu äussern.