Gehörsverletzung im Haftverfahren

Ich habe nicht gezählt, wie oft das Bundesgericht in den letzten paar Monaten offensichtliche Gehörsverletzungen in Haftverfahren im Kanton Zürich feststellen musste. Seinem neusten Entscheid (BGEr 1B_6/2009 vom 04.02.2009) ist zu entnehmen, dass der Haftrichter die Meinung vertreten hat, die verfassungsmässigen Minimalgarantien würden entgegen langjähriger Praxis, die ihm offenbar nicht bekannt war, bei den gesetzlich vorgeschriebenen Haftprüfungen nicht gelten:

Im vorliegenden Fall sind hingegen Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK massgeblich. Entgegen der Ansicht des kantonalen Haftrichters beschränken sich diese Verfahrensgarantien nicht ausschliesslich auf Haftbeschwerdeverfahren, die durch ein Haftentlassungsgesuch des Inhaftierten eingeleitet wurden. Die Behörden haben die grundrechtlichen Minimalansprüche von Art. 31 Abs. 4 BV vielmehr auch dann zu beachten, wenn das Prozessgesetz eine richterliche Haftprüfung von Amtes wegen vorsieht (…). Zu diesen Minimalansprüchen gehört insbesondere das (durch Art. 31 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV geschützte) Recht des Inhaftierten, sich vor einem strafprozessualen Haftfortsetzungsentscheid zu Anträgen der Untersuchungs- oder Anklagebehörde vernehmen zu lassen (…). […]. Hinzu kommt, dass noch in der Haftverlängerungsverfügung vom 30. September 2008 als Haftgrund Kollusionsgefahr genannt (und der Haftgrund der Fluchtgefahr offen gelassen) wurde, während laut angefochtenem Entscheid vom 17. Dezember 2008 nun die Haft auf Fluchtgefahr gestützt werden soll (E. 5).

Der Beschwerdeführer hat übrigens die Haftentlassung nicht beantragt. Er hätte sie praxisgemäss auch nicht gekriegt.