“Geisel-Affäre”: Strafbarer Vortrag des Verteidigungsattachés?
Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen einen ehemaligen Militärattaché der Schweiz in Kairo. Dieser hatte einen Vortrag gehalten und dabei angeblich Amtsgeheimnisse im Zusammenhang mit der “Geisel-Affäre” in Tripolis verraten. Die Bundesanwaltschaft hat die Untersuchung nun zwar eingestellt, dem Beschuldigten aber Verfahrenskosten auferlegt. Das Bundesstrafgericht kassiert den Kostenentscheid wegen Verletzung der Unschuldsvermutung (BStGer BB.2013.94 vom 19.11.2013):
Die Beschwerdegegnerin stuft das Treffen zwischen den Geiseln in Libyen und dem Militärattaché nicht als Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB ein, sinngemäss aber als bundespersonalrechtlich geschützte Information, weswegen sie dem Beschwerdeführer auch die Verfahrenskosten auferlegte. Der Begriff “Amtsgeheimnis” kann jedoch in Art. 320 StGB kein anderer sein als derjenige von Art 22BPG und Art. 94 BPV ( …).Folglich verstösst die vorliegende Kostenauflage gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, da dem Beschwerdeführer zur Begründung des Kostenentscheids implizit vorgeworfen wird, er habe den Tatbestand von Art. 320 StGB doch erfüllt (e. 3.5).