Geld oder Freiheit

Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil, mit dem der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11.5 Monaten verurteilt worden war (BGer 6B_453/2009 vom 05.10.2009). Eine Geldstrafe erschien der Vorinstanz auch aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als nicht tat- und schuldangemessen. Der Beschwerdeführer beantragte, zu einer Geldstrafe verurteilt zu werden, was ihm aber das Bundesgericht verweigert:

Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart hat die Vorinstanz ausdrücklich ausgeführt, dass die finanziellen Verhältnisse „nicht ausschlaggebend, aber doch nicht unerheblich“ seien. Abschliessend hat sie offen gelassen, ob „mit einer solchen Geldstrafe eine Einschränkung im Sinne einer fühlbaren Herabsetzung des Lebensstandards erzielt“ werden könne (angefochtenes Urteil E. 6.3 S. 20). Die Vorinstanz hat dargelegt, dass im Gegensatz zu dem BGE 134 IV 97 zugrunde liegenden Fall nicht eine kurze, sondern eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten (Art. 40 StGB) als alternative Sanktionsart zur Geldstrafe zur Auswahl steht. Weiter hat sie die Vorstrafen des Beschwerdeführers und sein Delinquieren während des Berufungsverfahrens erwähnt und somit auch die präventive Effizienz der Sanktion berücksichtigt (vgl. E. 1.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung davon ausgehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet (E. 1.5)