Geldwäscherei 2.0?
Wie hier bereits besprochen hat das Bundesgericht neulich entschieden, dass Geldwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann vorliege, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln. Zudem sei die Investition in Gebrauchswerte keine tatbestandsmässige Handlung.
Der Entscheid ist nun publiziert in BGE 144 IV 172. Die Regeste lautetet wie folgt:
Die Investition von deliktisch erlangten Vermögenswerten in Gebrauchswerte erfüllt als solche den Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Ebenso liegt Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann vor, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (E. 7.2.2).
Die Praxis wird zeigen, ob dieser Entscheid die bisher viel zu extensive Auslegung von Art. 305bis StGB eindämmt oder ob hier ein Einzelfall zu einem Urteil geführt hat, das von der Lehre abweicht. So sehr ich den Entscheid begrüsse, so wenig verstehe ich ihn.
Meine Interpretation:
Die Investition in Gebrauchswerte ist korrekterweise keine Geldwäschereihandlung, SOFERN das Surrogat noch vorhanden ist und eingezogen werden kann. Hierzu ist jedoch ZWINGEND ein Paper-Trail zwischen Deliktserlös und Surrogat notwendig.
Wir der Deliktserlös jedoch in bar bezogen und dann (angeblich) in Gebrauchswerte investiert, liegt m.E. weiterhin eine Geldwäschereihandlung vor, zumal der Paper-Trail unterbrochen wurde. Ausnahme: Der Beschuldigte gibt an, welchen Gebrauchsgegenstand er mit dem Deliktserlös bar bezahlt hat.
Was meint die Community dazu?