Geldwäscherei – Rechtshilfe bei unbekannter Vortat?

Das Bundesgericht hat sich in einem Urteil vom 15. November 2005 (BGE 1A.164/2005) erneut zur Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe bei ausländischen Geldwäschereiverfahren geäussert, bei denen die Vortat nicht bekannt ist:

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Rechtshilfe wegen des Verdachts der Geldwäscherei grundsätzlich auch dann zulässig, wenn das Rechtshilfeersuchen lediglich verdächtige Finanztransaktionen darlegt, ohne zu erwähnen, worin die Vortat besteht (BGE 129 II 97 E. 3.2 und 3.3 S. 99 f.). Voraussetzung ist jedoch, dass die geschilderten Finanztransaktionen von Art und Umfang oder von den Begleitumständen her den Verdacht der Geldwäscherei begründen können (vgl. dazu Bundesgerichtsentscheid 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005). Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) – wonach die Schweiz keine Rechtshilfe leistet bei Straftaten, die bloss auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet sind – unter dem Vorwand der Rechtshilfe wegen Geldwäscherei umgangen wird.