Genugtuung bei Überhaft

Das Obergericht des Kantons Zürich hatte zu prüfen, ob ein Verurteilter Anspruch auf Genugtuung wegen 209 Tagen Überhaft beanspruchen kann und wie hoch diese sein soll. Indem die Vorinstanz zwar eine Genugtuung zugesprochen, deren Höhe von CHF 20,900.00 nicht hinreichend begründet hat, ist sie in Verletzung des Gehördanspruchs verfallen (BGer 6B_263/2013 vom 24.06.2013):

 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin eine Genugtuung für die Überhaft von 209 Tagen zu (Art. 431 Abs. 2 StPO). Der vorinstanzlichen Begründung ist jedoch nicht zu entnehmen, ob und wie sie die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten aussergewöhnlichen Umstände berücksichtigte. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungsbegründung ausführlich dargelegt hatte, weshalb sich die konkreten Umstände genugtuungserhöhend hätten auswirken müssen (kantonale Akten, act. 198 S. 10 ff.), hätte sich die Vorinstanz damit auseinandersetzen müssen. Lediglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu zitieren und ohne weitere Ausführungen von einem Regelfall auszugehen, verletzt das rechtliche Gehör. Das Bundesgericht kann nicht prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtskonform ausgeübt hat (E. 3).