Genugtuung nach eingestelltem Strafverfahren

Nach über sieben Jahren hat die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren ein, das wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgehend von einer kriminellen Organisation, qualifizierter Geldwäscherei, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Betrug eröffnet worden war. Dem Beschwerdeführer wurde eine Genugtuung von CHF 500.00 zugestanden, was gemäss Bundesstrafgericht angemessen ist, zumal die BA nicht für unzutreffende Medienberichte verantwortlich sei:

Es ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Vizepräsident einer Stiftung, durch ihn persönlich nennende unzutreffende Medienberichte, die Kontosperren und die lange Verfahrensdauer beeinträchtigt wurde. Einerseits kann aber die BA nicht für eine unzutreffende Medienberichterstattung (der Beschwerdeführer sei verhaftet worden, in act. 10) verantwortlich gemacht werden, und andererseits ist eine besonders schwere Verletzung Voraussetzung einer Genugtuung. Dementsprechend erhielt der Beschwerdeführer Fr. 500.–. Betrachtet die Rechtsprechung bei einer siebenjährigen Verfahrensdauer, verbunden mit einem Tag Untersuchungshaft, eine Genugtuung von Fr. 1’000.– als angemessen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.125 vom 30. Mai 2012, E. 5.4) , so könnte dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auf keinen Fall ein viel höherer Betrag zugesprochen werden. Der Entscheid der BA ist vielmehr sachlich vertretbar und angemessen (E. 5.6).

Aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer überhaupt eine Genugtuung zugesprochen wurde, wird ersichtlich, dass die BA eine besonders schwere Verletzung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO anerkennt. Eine besonders schwere Verletzung mit CHF 500.00 abzugelten, entspricht wohl gerade noch der Gerichtspraxis. Angemessen erscheint es mir dennoch nicht. Im vorliegenden Fall wurden immerhin etliche Zwangsmassnahmen durchgeführt. nämlich eine Hausdurchsuchung (in Mehrfamilienhaus), Telefonüberwachungen, Kontensperren, zwei Einvernahmen. Mir erscheint in einem solchen Fall alles, was nicht fünfstellig ist, als unangemessen.