Geplagter Einzelrichter
Zum dritten Mal kassiert das Bundesgericht ein Urteil des Einzelrichters am Bundesstrafgericht und fordert ihn auf, es ein viertes Mal zu versuchen, obwohl der Einzelrichter um Gnade ersucht hatte (BGer 6B_425/2011 vom 10.04.2012; bei den ersten beiden Urteilen handelt es sich um BGer 6B_400/2009 vom 16.10.2009 und um BGer 6B_174/2010 vom 21.10.2010):
Das Bundesstrafgericht verzichtet darauf, einen Antrag zur Beschwerde zu stellen und zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen. Es ersucht darum, das Bundesgericht möge selber in der Sache entscheiden, falls es die Beschwerde für ganz oder teilweise begründet erachten sollte. Das gerichtliche Verfahren habe angesichts vieler neuer Rechtsfragen, die sich nach bereits zwei Rückweisungen durch das Bundesgericht jeweils gestellt hätten, schon weit über drei Jahre in Anspruch genommen.
Das Bundesgericht kennt kein Mitleid und weist zurück:
Es ist somit unklar, ob und gegebenenfalls was inwiefern beschlagnahmt wurde. Daher ist das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht in der Lage, diesbezügliche sachdienliche Entscheide zu treffen, die im Zusammenhang mit der Aufhebung der von der Vorinstanz angeordneten Einziehung erforderlich wären.
Zudem ist offen, ob das von der Vorinstanz gewählte Prozedere einer akzessorischen Einziehung im Rahmen der Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung der Strafverfolgung auch bei Anwendung des bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Prozessrechts zulässig gewesen wäre (siehe E. 2.3.2 hievor).
Aus diesen Gründen kann das Bundesgericht nicht selber in der Sache entscheiden. Vielmehr ist diese zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 6.2).
Strittig war u.a. noch die Verjährung der Einziehung. Das Bundesgericht hält dafür, dass die Verjährung nicht eingetreten sei, da der Beschwerdeführer im ersten Urteil des Einzelrichters ja verurteilt und die Einziehung angeordnet worden sei. Daran ändere die Aufhebung des Entscheids durch das Bundesgerichts nichts (was ja auch schon anders entschieden wurde, oder täusche ich mich hier?).
Ob eine Ausgleichseinziehung auch bei blossen Ordnungswidrigkeiten möglich ist, lässt das Bundesgericht offen, obwohl es im letzten Rückweisungsentscheid angeordnet hatte, der Einzelrichter habe diese Frage zu prüfen. Es konnte die Frage offen lassen (E. 5.2), weil das fragliche Geschäft nicht objektiv illegal war, was in einer ausserordentlich aufwendigen Begründung dargelegt wurde. Am Ende war es dann doch ganz einfach:
Demgegenüber ist im vorliegenden Fall die Ausfuhr nicht schon deshalb ein objektiv illegales Geschäft, weil der Direktor der Beschwerdeführerin die ihm durch strafbewehrte Verfügung auferlegte Meldepflicht verletzte und daher die Vereinbarkeit der Ausfuhr mit Art. 7 KMG nicht vorgängig geprüft werden konnte (E. 5.5.3).