Gerichtsferien im Verwaltungsstrafverfahren
Das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) hatte zu beurteilen, ob eine Einsprache gegen einen Strafbescheid (Meldepflichtverletzung nach Art. 41 Abs. 1 lit. a BEHG) rechtzeitig erfolgt ist (BStGer BV.2013.11 vom 15.10.2013). Die Zustellung des Strafbescheids an den Beschuldigten erfolgte am 17. Dezember 2012, die Einsprache am 30. Januar 2013.
Zu prüfen war, ob im Einspracheverfahren der Fristenstillstand zum Tragen kommt (Art. 31 VStrR i.V.m. Art. 22a VwVG). Das Bundesstrafgericht bejaht die Frage, weil die Einsprache Teil des Verwaltungsverfahrens sei. Daran ändere nichts,
dass die Verwaltung auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers die Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln kann (Art. 71VStrR) [E. 2.4].
Noch ungeklärt war aber die Frage, ob vor der Verwaltung in VStrR-Verfahren ein Fristenstillstand nach Art. 22a VwVG gelte. Auch dies bejaht das Bundesstrafgericht nach gründlicher Analyse der verschiedenen Auslegungsmethoden. Es fasst das Ergebnis wie folgt zusammen:
Zusammenfassend ist die vom Gesetzgeber ursprünglich gehegte Vereinheitlichungsabsicht nach wie vor eine aktuelle. Dem kann nur ein Verständnis von Art. 31 Abs. 1VStrR als ein dynamischer Verweis auf die aktuelle Fassung gerecht werden. Wird in begründeten Fällen vom Fristenstillstand abgewichen, so erfolgt dies ausdrücklich. Der Grundsatz des Fristenstillstands im Verwaltungsverfahren erlitte durch die Ausnahme des VStrR eine empfindliche Einschränkung. Strafrechtliche Erwägungen gebieten nicht, eine solche Einschränkung in Kauf zu nehmen. Daraus folgt, dass für Einsprachen gegen Strafbescheide nach Art. 62 ff. VStrR der Fristenstillstand (Gerichtsferien) gemäss Art. 22a Abs. 1 lit. cVwVG Anwendung findet (E. 3.9).
Damit ist die Antwort auf die eingangs gestellte Frage klar:
Die Zustellung erfolgte zwar am letzten Tag vor dem Stillstand (17. Dezember), doch stand die Frist mit und ab ihrer Auslösung (18. Dezember) still. Der erste Tag des Fristenlaufes ist somit der Donnerstag, 3. Januar 2013. Die Einsprache vom 30. Januar 2013 trägt den Poststempel des gleichen Datums (…). Sie ist damit offenkundig innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen (Art. 67 Abs. 1 VStrR) und damit fristgerecht erhoben (E. 3.10).