Gerichtsschreiber als Ersatzrichter?

Nach der Bankrotterklärung (vgl. meinen letzten Beitrag) zeigt dasselbe Gericht auch Mühe mit der rechtmässigen Bildung seiner Spruchkörper (BGE 1B_420/2022 vom 09.09.2022, Publikation in der AS vorgesehen).

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die richterliche Unabhängigkeit auch durch interne Hierarchien gefährdet sein kann. Ein hauptamtlicher Gerichtsschreiber kann daher nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten.

Mit Blick auf die hiervor dargestellte Rechtsprechung und unter Würdigung der einschlägigen Lehre ist festzuhalten, dass die zeitgleich ausserhalb des Spruchkörpers bestehende (unbestrittene) formelle Hierarchie zwischen den Mitgliedern des vorinstanzlichen Spruchkörpers zumindest den Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers schafft, die geeignet ist, die interne richterliche Unabhängigkeit der als Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter eingesetzen Personen zu beeinträchtigen. Dies ist umso gewichtiger, als sich dieser Anschein der fehlenden Unabhängigkeit des Spruchkörpers aus den gewählten organisatorischen Gegebenheiten ergibt (vgl. BGE 147 III 577 E. 6) und demnach auch durch geeignete organisationsrechtliche Massnahmen verhindert werden kann und muss (vgl. REITER/STADELMANN, a.a.O., Rz. 15 f.). Welche konkreten Massnahmen dies sind, ist eine Frage der grundsätzlich den Kantonen obliegenden Gerichtsorganisation (vgl. Art. 14 Abs. 2 StPO) [E. 5.3.5]. 

Zur “Ehrenrettung” des Obergerichts des Kantons Zürich sei erwähnt, dass die gleichen Zustände auch in anderen Kantonen herrschen.