Geschädigtenstellung abhängig vom geschützten Rechtsgut

In einem aufwendig begründeten Entscheid kassiert das Bundesgerichts die Verurteilung einer Frau, die in Brig vor über drei Jahren ein Bahngleis überquert hatte. (BGE 6B_1326/2018 vom 16.10.2019, Publikation in der AS vorgesehen). Die Frau war erstinstanzlich vom Vorwurf der Störung des Eisenbahnverkehrs freigesprochen (Art. 86 EBG worden, wogegen Schweizerische Bundesbahnen SBB erfolgreich Berufung führte.

Gemäss Bundesgericht war “SBB AG” (recte: Schweizerische Bundesbahnen SBB) zur Berufung nicht berechtigt, sodass der erstinstanzliche Freispruch rechtskräftig ist:

Zusammengefasst dient Art. 86 Abs. 1 EBG der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Daran ändert nichts, dass die Bestimmung indirekt naturgemäss auch den Interessen von Bahnunternehmen dient. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO).  
Soweit nicht spezialgesetzlich ermächtigte Behörden zuständig sind (Art. 12 und 17 StPO), ist die Staatsanwaltschaft für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO). Die ausnahmsweise adhäsionsweise akzessorisch angestrebte Durchsetzung der Pönalisierung von Personen durch Private ist einzig unter der Bedingung einer Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO sowie im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen unter der Voraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gesetzlich ermöglicht (auch Art. 8 EMRK vermittelt keine darüber hinausgehende Sachlegitimation; Urteil 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.1). 
Anders verhält es sich bei den nur auf Antrag strafbaren Tatbeständen von Art. 86 Abs. 2 EBG, in denen die SBB AG von Gesetzes wegen als geschädigte Person gilt (Art. 115 Abs. 2 StPO) [E. 2.4.13].

Der Entscheid verdient die amtliche Publikation durch seine Erwägungen zur Geschädigtenstellung im Strafprozess je nach Art des Delikts (Art. 115 StPO). Im konkreten Fall lässt das Bundesgericht die Frage aber offen:

Die Einordnung in die Typologie der Tatbestände kann offen bleiben, da die Rechtsmittelberechtigung durch die Rechtsgutsqualifizierung entschieden wird (E. 2.4.1..