Gescheiterte Spielbankenkommission
Die Spielbankenkommission hat sich als Beschwerdeführerin ans Bundesgericht gewendet, weil sie mit der geltend gemachten Ersatzforderung (ca. CHF 225,000) gegenüber dem Beschuldigten bei den kantonalen Instanzen nicht durchkam (BGer 6B_98/2010 vom 08.09.2010). Sie scheiterte an einer alten Regel zur Begründungspflicht von Beschwerden:
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 133 IV 119 E. 6 mit Hinweisen; Urteil 6B_272/2009 vom 22. Juni 2009 E. 1.3).
[…]
Mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Grundlagen für eine Ersatzforderungsauflage nicht genügend dargetan worden seien und überdies nicht erwiesen sei, inwieweit die von der Firma A. AG vereinnahmten Beträge tatsächlich an den Beschwerdegegner 1 weitergeflossen seien, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.(E. 1.4).