Geschützte Mandatsanbahnung
Das Bundesgericht heisst eine Entsiegelungsbeschwerde teilweise gut, nachdem die Vorinstanz (ZMG BezGer Zürich) das Anwaltsgeheimnis zu eng gefasst hat (BGer 7B_93/2022 vom 27.08.2024):
Ob bereits vor dem 23. August 2017 ein Mandatsverhältnis bestand, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, kann dahingestellt bleiben. Ein solches ist nicht vorausgesetzt, damit Informationen, die ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von einem Rechtssuchenden erhält, dem Anwaltsgeheimnis unterstehen. Die Vorinstanz wird entsprechend im Einzelnen zu prüfen haben, ob es sich bei den Dokumenten und E-Mails von vor dem 23. August 2017 um derartige Informationen (z. B. Informationsaustausch im Rahmen der Mandatsanbahnung) handelt oder nicht (z. B. rein privater Austausch) [E. 5.2].