Gesetzeswidriges Entsiegelungsverfahren

Erneut heisst das Bundesgericht die Beschwerde gegen einen Entscheid im Entsiegelungsverfahren gut (BGer 1B_555/2017 vom 22.06.2018). Etliche ZMG scheinen sich beharrlich gegen die Erkenntnis zu stellen, dass sie selbst es sind, welche die Triage – das Bundesgericht bezeichnet sie als richterliche Sichtung – durchführen müssen.

Das Bundesgericht umschreibt die Pflicht des Entsiegelungsrichter wie folgt:

Aufgrund von substanziierten Vorbringen des Siegelungsberechtigten hat das ZMG zu entscheiden, welche konkreten Aufzeichnungen des versiegelten Datenträgers dem Geheimnisschutz unterliegen und auszusondern sind. Der Entsiegelungsrichter kann sich nicht auf abstrakte allgemeine Erwägungen zum Geheimnisschutz beschränken und die eigentliche Triage der Staatsanwaltschaft oder der Polizei überlassen (E. 3.3)