Gesetzeswidriges Entsiegelungsverfahren
Erneut heisst das Bundesgericht die Beschwerde gegen einen Entscheid im Entsiegelungsverfahren gut (BGer 1B_555/2017 vom 22.06.2018). Etliche ZMG scheinen sich beharrlich gegen die Erkenntnis zu stellen, dass sie selbst es sind, welche die Triage – das Bundesgericht bezeichnet sie als richterliche Sichtung – durchführen müssen.
Das Bundesgericht umschreibt die Pflicht des Entsiegelungsrichter wie folgt:
Aufgrund von substanziierten Vorbringen des Siegelungsberechtigten hat das ZMG zu entscheiden, welche konkreten Aufzeichnungen des versiegelten Datenträgers dem Geheimnisschutz unterliegen und auszusondern sind. Der Entsiegelungsrichter kann sich nicht auf abstrakte allgemeine Erwägungen zum Geheimnisschutz beschränken und die eigentliche Triage der Staatsanwaltschaft oder der Polizei überlassen (E. 3.3)
Nachtrag/Ergänzung: Das ZMG hat so im Vorbeigehen auch noch das rechtliche Gehör des BF verletzt, indem es ihm keine Gelegenheit gab, sich zur Replik der StA zu äussern. Ob noch weitere geltend gemachte Gehörsverletzungen begangen wurden (Polizeirapport und CD mit Videoaufnahmen wurden dem BF nicht vorgelegt), liess das Bundesgericht gnadenhalber offen (“… kann offen bleiben, ob die Vorinstanz noch in anderer Hinsicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.”). POSITIV: Für einmal sind nicht die unbedarften Behörden des Kantons Aargau betroffen, sondern jene des ansonsten so vorbildlichen grossen Nachbarn ZH ….
@Jürg Fehr: Danke für den Nachtrag. Eine solche Gehörsverletzung sollte eigentlich wirklich nicht mehr vorkommen. Apropos AG: Die ZMG AG schneiden allgemein gar nicht schlecht ab. Zurzeit scheint das Bundesgericht tatsächlich den Kanton ZH ins Visier genommen zu haben. Schweinezyklus?