Gesetzliche Frist um fünf Jahre überschritten
Das Bundesgericht rügt ein kantonales Obergericht wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (BGer 6B_665/2012 vom 03.02.2014). Es ging um die Überprüfung einer altrechtlichen Verwahrung, die anstatt 12 Monaten fünf Jahre in Anspruch nahm.
Nach Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB überprüft das Gericht bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei Personen, die nach den Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59-61 oder Art. 63 StGB) vorliegen. Die Schlussbestimmung will garantieren, dass altrechtlich Verwahrte, welche die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme erfüllen, möglichst bald in deren Genuss kommen. Dabei handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Das ändert aber nichts daran, dass das Verfahren zügig voranzutreiben war, was hier nicht der Fall war:
Nicht zu übersehen ist jedoch, dass das Obergericht, III. Strafkammer, phasenweise ohne überzeugende Gründe untätig blieb. So ist mit einer beförderlichen Verfahrensabwicklung nicht vereinbar, dass es die gemäss Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB i.V.m.Art. 56 Abs. 3 StGB erforderliche Begutachtung des Beschwerdeführers erst am 3. Juli 2008 in Auftrag gab, obwohl das Verfahren bereits am 15. März 2007 mit der Überweisung der Akten bei ihm eingeleitet worden war (Beschwerde, S. 6 ff.). Dieses derart lange Zuwarten kann weder mit dem Verhalten des Beschwerdeführers erklärt noch auf den Umstand zurückgeführt werden, dass das Parallelverfahren betreffend bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, insbesondere zur Klärung der Frage der Zuständigkeit, beim Bundesgericht hängig war (Urteil 6B_326/2007 vom 26. Februar 2008 mit Versand vom 12. März 2008). Dem Umstand, dass sich die Vollzugsakten deswegen nicht beim Obergericht, III. Strafkammer, befanden (kantonale Akten, act. 33, S. 3; Beschluss vom 5. Juni 2012, S. 6), hätte ohne Weiteres durch die Ausfertigung einer Kopie der Akten abgeholfen werden können (EGMR vom 28. Juni 1978, König c. Deutschland, in: EuGRZ 5 1978 418; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich 2010, Art. 5 N.9 mit Hinweisen). Sodann hätte die Vorinstanz ein etwas strafferes Instruktionsverfahren im Zusammenhang mit der Begutachtung einhalten müssen. Diese nahm – auch wenn man den Hungerstreik des Beschwerdeführers vom 10. Juli bis 9. September 2009 berücksichtigt – weit über ein Jahr in Anspruch. Schliesslich war das Verfahren bereits circa Mitte September 2011 spruchreif (Beschwerde, S. 9 ff.; Beschluss vom 5. Juni 2012, S. 9/10). In der Folge dauerte es dennoch über 8 Monate, bis das Obergericht, III. Strafkammer, den Beschluss vom 5. Juni 2012 fasste. Auch wenn insoweit ein rund zweimonatiger Spitalaufenthalt der mit der Sache befassten Gerichtsschreiberin Ende 2011 die Ausarbeitung des Beschlussantrags etwas verzögert haben mag (kantonale Akten, act. 4, S. 6), ist nicht einzusehen, weshalb der Fall in dieser letzten Phase angesichts der bereits aufgelaufenen Verfahrensdauer nicht zügiger vorangetrieben wurde (E. 2.3.4).
Inzwischen hat die Vorinstanz entschieden. Das Bundesgericht hat die dagegen geführten Beschwerden abgewiesen (BGer 6B_409/2012 vom 03.02.2014).