Gestörter Anwalt
Ohne Kommentar ein Zitat aus 6S.54/2006 vom 02.11.2006:
Der Gesuchsteller gibt als Säumnisgrund an, sein bisheriger Rechtsvertreter A. habe aufgrund einer nicht wahrnehmbaren Störung des Gesundheitszustandes übersehen, dass die Vorschrift von Art. 34 Abs. 1 lit. c OG über den Stillstand der Frist zwischen dem 18. Dezember und dem 1. Januar für die Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen nicht gilt (Art. 34 Abs. 2 OG).