Gewerbsmässiger Kreditbetrug

Wer einen hohen Deliktsbetrag durch Betrug erhältlich macht, ist damit noch lange kein gewerbsmässiger Betrüger.

In einem aktuellen Entscheid erinnert das Bundesgericht an die Definition der Gewerbsmässigkeit und verneint sie im konkreten Fall mit überzeugender Begründung (BGer 6B_3/2016 vom 28.10.2016):

Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer hätte seine deliktische Tätigkeit bis zur Gewährung eines weiteren Baukredits fortgesetzt. Dass hierfür gegebenenfalls mehrere Versuche erforderlich gewesen wären, vermag keine Gewerbsmässigkeit zu begründen, da die Absicht – unabhängig von der Anzahl der erforderlichen Handlungen – einzig auf die Baufinanzierung und nicht die Erzielung eines fortlaufendes Einkommens gerichtet war. Die Bereitschaft zur mehrfachen Tatbegehung genügt vorliegend als Nachweis der für die Gewerbsmässigkeit kennzeichnenden Absicht als innere Tatsache nicht (E. 3.5.2, Hervorhebungen durch mich).