Gierige Justiz
Ich habe mich hier schon oft darüber beklagt, dass sich die Justiz je länger je mehr als Teil des Fiskus zu betrachten scheint und selbst vor offenen Gesetzesbrüchen nicht zurückschreckt, um die Staatskasse zu schonen; dies wohl in der Hoffnung, der Betroffene gehe das Risiko einer BGG-Beschwerde nicht ein. Ein aktuelles Beispiel kann einem heute publizierten Urteil des Bundesgerichts entnommen werden (BGer 6B_211/2015 vom 22.02.2016).
In diesem Entscheid kam das Kantonsgericht des Kantons Freiburg auf die Idee, Entschädigungsansprüche eines Verstorbenen mit Verlustscheinforderungen des Kantons Freiburg ihm gegenüber aus früheren Strafverfahren zu verrechnen. Das Bundesgericht stellt klar, dass das gesetzeswidrig ist:
Gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 442 Abs. 4 StPO ist eine Verrechnung von Forderungen aus anderen Strafverfahren gestützt auf eine summarische Prüfung der Rechtslage nicht möglich (E. 4).
Wes Brot ich ess des Lied ich sing zum x-ten.