Glaubwürdigkeit praktisch unerheblich

Beschuldigte glauben oft, belastende Zeugenaussagen  könnten dadurch entkräftet werden , dass die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Zweifel gezogen wird. Was intuitiv nachvollziehbar ist, funktioniert in der schweizerischen Rechtsprechung aber kaum (oder allenfalls, wenn es sich um Entlastungszeugen handelt), was etwa einem neuen Urteil des Bundesgerichts zu entnehmen ist (BGer 6B_655/2012 vom 15.02.2013):

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Zeugen etwas am Beweisergebnis zu ändern vermöchten, zumal sie zur Abklärung der eigentlichen Tatvorgänge nichts beitragen können. Sie sind denn auch nur zur Aussage über die Glaubwürdigkeit der Tochter angerufen worden. Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. BGE 128 I 81 E. 2). Damit erschöpft sich die Beschwerde in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die nicht geeignet ist, die Vorwürfe der willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG) [E. 2.4].

Antizipierte Beweiswürdigung ist nach meiner Auffassung immer (es sind nur wenige Ausnahmen denkbar) willkürlich. Ist man mit der schweizerischen Rechtsprechung anderer Auffassung, muss Kritik an antizipierter Beweiswürdigung zwangsläufig als appellatorisch qualifiziert werden.