Globalanordnung von Zwangsmassnahmen?

Dass die Justiz des Kantons Bern gerne vor der Generalstaatsanwaltschaft einknickt, die sie bisweilen als vorgesetzte Behörde zu betrachten scheint, ist nicht neu. Neu ist eher, in welch klarer Sprache das Bundesgericht der Macht des Generals Einhalt gebietet und seine DNA-Weisung als mehrfach bundesgerichtswidrig qualifiziert (BGE 6B_718/2914 vom 10.12.2014):

Die nicht in den Akten liegende Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, “bei nicht invasiven Probeentnahmen gemäss Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO (…) in den Fällen von Art. 255 Abs. 1 lit. a, b und c StPO (…) generell die Analyse der DNA-Proben zwecks Erstellung eines DNA-Profils” vorzunehmen, erweist sich in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswidrig. Art. 255 StPO ermöglicht nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (vgl. Urteil 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3; Fricker/Maeder, a.a.O., N. 9 zu Art. 255 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 255 StPO; a.A. Thomas Hansjakob, a.a.O. N. 21 zu Art. 255 StPO). Erforderlich ist eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Zudem hebt die Weisung die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung von DNA-Entnahme und DNA-Profil-Erstellung und die damit verbundenen unterschiedlichen Anordnungskompetenzen faktisch auf und überträgt diese in einer Vielzahl von Fällen der Polizei (E. 1.4.2).

Zur Ehrenrettung des Generals sei zugestanden, dass viele andere Kantone ähnliche Weisungen kennen und nun neu überdenken sollten.