Gnadenlose Strafjustiz
Das Kantonsgericht GR hat einen vorbestraften, aus dem Kosovo stammenden Roma wegen Einbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und ihn für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (mit SIS-Ausschreibung). Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid (BGer 6B_1464/2021 vom 29.06.2022, Fünferbesetzung).
Zur Landesverweisung:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er im Kosovo der Minderheit der Roma angehört. Dies berücksichtigt die Vorinstanz. Sie würdigt ein Schreiben eines Verbands dieser Minderheit, wonach der Beschwerdeführer in Kosovo nicht sicher sei. Die Familie des Beschwerdeführers soll in den Jahren 1998 und 1999 in ihrer Gemeinde ein “Sicherheitsproblem” gehabt haben, sie hätten ihr Zuhause “wegen Sicherheitsursache” verlassen müssen. Ihr Haus sei abgebrannt worden und ein Teil des Eigentums “von unbekannten Personen usurpiert”. Alle Roma seien “aus verschiedenen Gründen” aus dieser Gemeinde abgereist.
Die Vorinstanz sieht in diesem Schreiben zu Recht keinen hinreichenden Nachweis, dass der Beschwerdeführer immer noch in Gefahr wäre. Sie weist darauf hin, dass das Schreiben auf die Jahre 1998 und 1999 zielt, als der Beschwerdeführer den Kosovo verliess. Da keine aktuelle Gefahr dargelegt ist, steht der Anordnung einer Landesverweisung nichts entgegen.
Die Vorinstanz prüfte, ob die Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma der Landesverweisung entgegensteht, und hat dies zutreffend verneint. Selbst wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen wäre, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo eine gewisse Gefahr droht, hätte sie nicht zwingend auf die Landesverweisung verzichten müssen.
Stimmt. Der Mann ist schliesslich nicht verpflichtet, in den Kosovo zurückzukehren.