Godzilla: Extensiver Notwehrexzess nicht entschuldbar
Mit bemerkenswert deutlichen Worten kassiert das Bundesgericht den Freispruch der Freundin eines Kampfsportlers durch das Obergericht des Kantons Zürich (vgl. den damaligen Artikel auf NZZonline).
Das Bundesgericht qualifiziert das angefochtene Urteil „sowohl in prozessualer als auch materieller Hinsicht als bundesrechtswidrig“ (BGer 853/2016 vom 18.10.2017). In prozessualer Hinsicht verkenne
die Vorinstanz ihre Prüfungskompetenz und scheint den Anwendungsbereich und Regelungsgehalt von Art. 391 und Art. 404 Abs. 1 StPO zu vermengen (E. 3.1).
Gemäss Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin mindestens die Schüsse drei bis fünf abgegeben, nachdem der Angriff durch den Verstorbenen bereits erfolgreich abgewehrt und beendet war (…). Die letzten beiden Schüsse erfolgten zudem, als der Verstorbene regungs- und wehrlos am Boden lag und sind somit als zeitlicher, sogenannter extensiver Notwehrexzess zu qualifizieren. Die Vorinstanz scheint zu übersehen, dass gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einem Teil der Lehre bei einem extensiven Notwehrexzess grundsätzlich keine Notwehrsituation vorliegt und Art. 16 StGB nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteile 6B_345/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3; 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 3.4.2). Ob aufgrund des Tatablaufs, namentlich der zeitlich versetzten zwei Schussserien – bei denen die Vorinstanz hinsichtlich der Länge des zeitlichen Unterbruchs ohne Begründung von den übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts abweicht – und der Vorbereitung auf den Angriff durch die Mitnahme der geladenen Pistole (vgl. hierzu: Urteil 6B_632/2012 vom 30. Mai 2013 E. 3.7 f.) die Voraussetzungen eine Notwehrlage gemäss Art. 15 StGB in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erfüllt sind und ob Art. 16 StGB überhaupt anwendbar ist, beantwortet die Vorinstanz nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, wird sich die Vorinstanz auch dazu äussern müssen, ob die Beschwerdegegnerin die vorsätzliche Tötung allenfalls in einem nicht entschuldbaren Putativnotwehrexzess begangen hat (E. 3.2.2, Hervorhebungen durch mich).
Das Recht auf Notwehr und Notwehrhilfe, also die Möglichkeit, sich und seine Nächsten unter Gewaltanwendung – und sei es tödliche – zu verteidigen, ist eines der Rechte, die der Einzelne selbst durchsetzen kann. Ein Recht, das nicht wahrgenommen werden kann, weil die Vorbereitungen für dessen Wahrnehmung strafbar sind, ist kein Recht: Die ansonsten rechtswidrige Vorbereitung der Ausübung dieses Rechts gilt deshalb als Notstand und ist ebenfalls rechtens, die akzessorische Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Verstosses gegen das Waffengesetz (die Beschwerdeführerin hatte ohne Bewilligung eine geladene Pistole mitgeführt, vgl SV B, die sie in der Folge zur Notwehr benötigte; die Notwehr ist für die Schüsse 1 und 2 nicht bestrittten, vgl E1.2.2) ist bereits vorinstanzlich bundesrechtswidrig.
Eine mehrfache Schussabgabe wird im Dienst trainiert, in der Gefechtsschiesstechnik etwa werden grundsätzlich mehrere Schüsse pro Salve auf einen Angreifer abgegeben. Der Grund ist die Streuung in einer in subjektiver Hinsicht extremen Lage des Soldaten. Eine Folgesalve wird abgegeben, wenn der Schütze, der um sein Leben oder das seiner Kameraden fürchtet, dies für angebracht hält, solange die Gefahr noch nicht vorbei ist.
Dieses Verhalten ist erwünscht, wird deshalb gedrillt und läuft, wie die erste Salve, im Schützen als Reflex ab. Die Beschwerdeführerin verfügte über eine Schiessausbildung und war zudem zum Tatzeitpunkt im Personensicherheitsdienst angestellt (E3.2.1 unten). Eine Handlung auf Grund eines trainierten Reflexes stand damit im Raum. Der Auslöser für diesen Reflex kann eine externe Wahrnehmung („er kommt auf mich zu“), interne Wahrnehmung („ich bin weiterhin in Gefahr“) oder eine Mischung von beiden („er ist noch gefährlich“) sein.
Reg- und wehrlos heisst, wenn es um einem trainierten Kampfsportler auf Kokain (E1.1) geht wie hier, noch lange nicht ungefährlich („Die letzten beiden Schüsse [Schüsse 4 und 5, PD] erfolgten zudem, als der Verstorbene regungs- und wehrlos am Boden lag und sind somit als zeitlicher, sogenannter extensiver Notwehrexzess zu qualifizieren“, E3.2.3). Der Verstorbene „lag reg- und wehrlos“ „auf dem Rücken“ (SV A zweitletzter Satz, seine genaue Lage ist dem Urteil nicht zu entnehmen), seine Augen und Ohren waren also möglicherweise frei und konnten den Raum abtasten.
Es ist nicht augeschlossen, dass der Mixed-Martial-Arts-Kämpfer (vgl verdankenswerterweise verlinkter NZZ-Artikel, 1. Satz) die Lage visuell und auditiv erfasste und neu beurteilte. Er könnte halbtot gewesen sein, oder sich zu seinem Schutz tot gestellt haben und die Beschwerdeführerin bei der nächsten Gelegenheit anspringen. Dies ergibt sich bereits aus der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz; für die Beschwerdeführerin, die sich danach in einem andauernden panikartigen Zustand (E3.2.1) befand, war es nachgerade unmöglich, eine weiter bestehende Gefahr auszuschliessen. Das Gericht bricht Bundesrecht, indem es eine Notwehrsituation und damit auch die hier für die Schüsse 4 und 5 vorliegende Notwehrirrtumgssituation in E3.2.3 („grundsätzlich keine Notwehrsituation vorliegt“) verneint.
Sich über eine wohlbekannte gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung hinwegzusetzen könnte man auch ohne weiteres Begünstigung nennen.
Aber woher soll das Obergericht auch wissen, dass es eine Straftat ist, wenn eine Schweizerin auf einen wehrlosen Ausländer schiesst und diesen tötet.